AGB
Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbands der Film- und Musikwirtschaft Österreichs (FAMA) für Tonstudios
(Stand 9.5.2025)
1. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSABSCHLUSS
1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Verträge, die Auftragsproduktionen zur Herstellung von Tonaufnahmen (vorführfähige und fertiggestellte Masterkopie bzw. eine Teilleistung ohne vorführfähige und fertiggestellte Masterkopie; im Folgenden auch: Produkt) zum Inhalt haben oder damit zusammenhängen (z.B. Mischungen, Mastering), unabhängig davon, ob der/die Vertragspartner:in des Tonstudios Unternehmer:in oder Verbraucher:in ist. Diese AGB sind zwingender Bestandteil jedes Angebots des Tonstudios und damit jedes Vertrags, der mit dem Tonstudio abgeschlossen wird.
1.2 Angebote des Tonstudios sind freibleibend. Unterbreitet das Tonstudio ein Angebot, so akzeptiert der/die Angebotsempfänger:in diese AGB durch den Eintritt in Vertragsverhandlungen mit dem Tonstudio. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des/der Angebotsempfänger/s:in ist ausgeschlossen.
1.3 Hat das Tonstudio ein Angebot gemäß Punkt 1.2 dieser AGB gelegt und tritt der/die Angebotsempfänger:in in Vertragsverhandlungen ein, so ist das Tonstudio erst dann gebunden, wenn das Tonstudio den vom/von der Angebotsempfänger:in gewünschten Vertragsabschluss schriftlich bestätigt (Bestätigung per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur ist ausreichend). Bis zum Zugang dieser Bestätigung ist das Tonstudio nicht gebunden. Bestätigt das Tonstudio schriftlich den vom/von der Angebotsempfänger:in gewünschten Vertragsabschluss, dann ist der Produktionsvertrag wirksam und es gelten diese AGB. Der/Die Angebotsempfänger:in wird deshalb in diesen AGB in der Folge als Auftraggeber:in bezeichnet.
1.4 Entstehen dem Tonstudio vor Bestätigung des Produktionsvertrags für Leistungen im Vertrauen auf das Zustandekommen des Produktionsvertrags Kosten bzw. Aufwendungen (z.B. wenn das Tonstudio auf ausdrücklichen Wunsch oder aufgrund des Termindrucks Tondaten importiert oder es aus anderen Gründen mit den Arbeiten an der Herstellung beginnen muss), dann gelten ebenfalls diese AGB. Der/Die Angebotsempfänger:in ist zur vollständigen Bezahlung von Kosten und Aufwand des Tonstudios, die im Vertrauen auf das Zustandekommen des Produktionsvertrags entstanden sind, verpflichtet.
2. ENTGELTE, KOSTEN
2.1 Das im Produktionsvertrag ausdrücklich vereinbarte Netto-Entgelt (im Folgenden: Produktionskosten) deckt nur die Herstellung des im Produktionsvertrag ausdrücklich vereinbarten Produkts einschließlich der im Produktionsvertrag ausdrücklich vereinbarten Nutzungsbefugnis. Material, das nicht Teil des Produkts ist (z.B. Ausgangsmaterial, Rohmaterial oder Material, das im Zuge der Herstellung des Produkts entsteht), schuldet das Tonstudio nicht, sofern das Material nicht vom/von der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellt worden ist. Sofern das Tonstudio und der/die Auftraggeber:in nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbaren, verbleibt solches Material zur Gänze im Eigentum des Tonstudios. Jegliche Nutzung dieses Materials durch den/die Auftraggeber:in bedarf stets einer gesonderten Vereinbarung mit dem Tonstudio.
2.2 Sofern das Tonstudio und der/die Auftraggeber:in nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbaren, sind insbesondere folgende Kosten und/oder Entgelte nicht in den vereinbarten Produktionskosten enthalten:
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2.2.1 Kosten für Sonderleistungen: Alle Kosten, die nicht die Herstellung des Produkts selbst betreffen, also alle Kosten für Sonderleistungen wie Studiomiete, Komposition, Arrangement, Organisation, Mischungen, Mastering, Auswahl von Mitwirkenden wie Sprecher/n:innen, Interpret/en:innen, Komponist/en:innen, Musiker/n:innen, produzierenden Personen, Arrangeur/en:innen, Coaches und sonstigen Mitwirkenden und beigezogenen Personen etc.. Sofern die Sonderleistungen nicht von Dritten erbracht und direkt an den/die Auftraggeber:in verrechnet werden, stellt das Tonstudio Sonderleistungen im Einklang mit Punkt 2.3 dieser AGB zusätzlich in Rechnung.
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2.2.2 Mehrkosten: Sämtlicher Mehraufwand gegenüber den vereinbarten Produktionskosten, insbesondere (i) Kosten gemäß der Punkte 3.10 und 4.6 dieser AGB, weiters (ii) Kosten, die aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle während der Herstellung (einschließlich bis zum Mastering) entstehen. Auch solche Mehrkosten sind von dem/der Auftraggeber:in zu tragen und werden vom Tonstudio gemäß Punkt 2.3 dieser AGB zusätzlich verrechnet.
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2.2.3 Entgelte (einschließlich an Verwertungsgesellschaften zu leistende Zahlungen) und Kosten im Zusammenhang mit der Einholung von Rechten und/oder Bewilligungen, die der/die Auftraggeber:in zur Nutzung, Bearbeitung und Verwertung von Inhalten im Zusammenhang mit der Herstellung des Produkts und der von Auftraggeber:in benötigten Nutzung des Produkts benötigt. Sofern dem Tonstudio Vergütungsansprüche, die Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, zustehen, so bleiben diese vom Produktionsvertrag unberührt und ungeschmälert beim Tonstudio.
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2.2.4 Kosten für die Herstellung von Vervielfältigungsstücken des Produkts.
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2.2.5 Kosten für Verpackung, Fracht, Zoll, Transport, Lagerung und allfällige mit solchen Leistungen zusammenhängende Versicherungen. Wünscht der/die Auftraggeber:in vom Tonstudio den Abschluss mit einem bestimmten Dienstleister, so ist dies dem Tonstudio schriftlich und im Voraus proaktiv ausdrücklich mitzuteilen. Sämtliche Kosten im Zusammenhang damit trägt zur Gänze der/die Auftraggeber:in.
2.3 Das Tonstudio hat die freie Wahl, ob der/die Auftraggeber:in die in Punkt 2.2 genannten Kosten und Entgelte direkt gegenüber Dritten begleicht oder ob das Tonstudio diese über sich kanalisiert und selbst direkt bezahlt und diesen Kostenposten (allenfalls samt Aufschlag) dann an den/die Auftraggeber:in fakturiert.
2.4 Die Einräumung jeder im Produktionsvertrag vereinbarten Befugnis zur Nutzung des Produkts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung aller vom/von der Auftraggeber:in nach dem Produktionsvertrag und diesen AGB geschuldeten Zahlungen.
2.5 Der/Die Auftraggeber:in trägt sämtliche Kosten für die eigene fachliche und/oder rechtliche Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Produktionsvertrags und der Herstellung des Produkts.
3. HERSTELLUNG, ÄNDERUNGEN
3.1 Das Tonstudio ist frühestens ab Unterfertigung des Produktionsvertrags verpflichtet, mit der Herstellung zu beginnen.
3.2 Das Tonstudio ist berechtigt, den Beginn oder die Fortsetzung der Herstellung zu verweigern, wenn sich der/die Auftraggeber:in in Zahlungsverzug befindet.
3.3 Für die Nutzung von vom/von der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellten, mangelhaften und/oder beschädigten Datenträgern oder Audiofiles übernimmt das Tonstudio keine Verantwortung.
3.4 Aufnahmetermine, die das Tonstudio mitteilt, sind für den/die Auftraggeber:in verbindlich und vollständig zu vergüten.
3.5 Der/Die Auftraggeber:in hat sicherzustellen, dass das Tonstudio alle für die Herstellung erforderlichen rechtlichen Befugnisse erhält.
3.6 Das Tonstudio ist verpflichtet, ein der vereinbarten technischen Qualität entsprechendes Produkt herzustellen.
3.7 Die technische Gestaltung und Herstellungsleitung obliegt alleine dem Tonstudio, sofern nichts anderes vereinbart wird.
3.8 Auf Nachfrage informiert das Tonstudio den/die Auftraggeber:in über den voraussichtlichen Abschluss der Arbeiten und vereinbart einen Termin für die Abnahme.
3.9 Änderungswünsche des/der Auftraggeber:in sind dem Tonstudio schriftlich mitzuteilen.
3.10 Erklärt sich das Tonstudio bereit, Änderungen vorzunehmen, trägt der/die Auftraggeber:in alle damit verbundenen Mehrkosten.
3.11 Der/Die Auftraggeber:in ist ohne Zustimmung des Tonstudios nicht berechtigt, selbständig Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
4. ABNAHME, FÄLLIGKEIT, LAGERUNG
4.1 Nach Fertigstellung übergibt das Tonstudio das Produkt an den/die Auftraggeber:in (Abnahme).
4.2 Spätestens mit der Abnahme werden alle offenen Kosten fällig.
4.3 Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als Fixgeschäft vereinbart.
4.4 Der/Die Auftraggeber:in hat das Originaltonmaterial binnen 4 Wochen abzuholen.
4.5 Will der/die Auftraggeber:in eine Lagerung darüber hinaus, muss dies schriftlich vereinbart werden.
4.6 Wünscht der/die Auftraggeber:in eine Versicherung, so trägt er/sie die Kosten.
4.7 Mit Abnahme geht das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung auf den/die Auftraggeber:in über.
5. AUSSCHLUSS IRRTUMSANFECHTUNG, LEISTUNGSSTÖRUNG, HAFTUNG
5.1 Eine Irrtumsanfechtung durch den/die Auftraggeber:in ist ausgeschlossen.
5.2 Nach Abnahme sind Mängel längstens binnen 10 Werktagen zu rügen.
5.3 Das Tonstudio beseitigt anerkannte Mängel, sofern der/die Auftraggeber:in mitwirkt.
5.4 Das Tonstudio haftet bei Verzögerung oder Unmöglichkeit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.5 Liegt höhere Gewalt oder vergleichbare Gründe vor, ist der/die Auftraggeber:in nach Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt.
5.6 Im Falle eines Rücktritts trägt der/die Auftraggeber:in entstandene Kosten und Aufwand.
5.7 Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
5.8 Eine Haftung für vom/von der Auftraggeber:in übergebene Materialien ist ausgeschlossen.
5.9 Der/Die Auftraggeber:in haftet für Schäden durch von ihm/ihr bereitgestellte Gegenstände.
6. KOSTEN BEI RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN/DIE AUFTRAGGEBER:IN
6.1 Rücktritt mehr als 10 Tage vor Aufnahmebeginn: 1/3 der Produktionskosten + entgangener Gewinn + USt.
6.2 Rücktritt zwischen 10 und 4 Tagen vor Aufnahmebeginn: 2/3 der Produktionskosten + entgangener Gewinn + USt.
6.3 Rücktritt bis 3 Tage vor Aufnahmebeginn oder danach: gesamte Produktionskosten + entgangener Gewinn + USt.
6.4 Der/Die Auftraggeber:in trägt zudem den bis dahin entstandenen Aufwand.
6.5 Nutzung der bis dahin hergestellten Tonaufnahmen ist nur mit ausdrücklicher Vereinbarung gestattet.
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1 Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
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50 % der Produktionskosten + USt bei Vertragsabschluss,
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50 % der Produktionskosten + USt bei Abnahme.
7.2 Alle Kosten sind binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung fällig.
7.3 Bei Zahlungsverzug fallen gesetzliche Verzugszinsen sowie Mahnspesen an.
7.4 Eine Aufrechnung durch den/die Auftraggeber:in ist ausgeschlossen.
8. RECHTE, NUTZUNGSBEFUGNISSE
8.1 Umfang der eingeräumten Rechte ergibt sich aus dem Produktionsvertrag.
8.2 Die Wirksamkeit der Rechte steht unter der Bedingung vollständiger Bezahlung aller Forderungen.
8.3 Der/Die Auftraggeber:in trägt sämtliche Kosten im Falle des Zahlungsverzugs.
8.4 Bei Nichtzahlung ist der/die Auftraggeber:in zur Herausgabe aller Werkteile verpflichtet.
8.5 Das Tonstudio ist zur Zurückbehaltung übergebener Gegenstände bis zur vollständigen Zahlung berechtigt.
8.6 Der/Die Auftraggeber:in muss das Tonstudio über unrechtmäßige Nutzung des Produkts informieren.
8.7 Der/Die Auftraggeber:in gewährleistet, über alle Berechtigungen zur Nutzung und Herstellung zu verfügen und hält das Tonstudio schadlos.
8.8 Mit Vertragsabschluss stimmt der/die Auftraggeber:in Meldungen an Verwertungsgesellschaften zu.
9. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
9.1 Erteilen mehrere Auftraggeber:innen gemeinsam den Auftrag, ist schriftlich festzuhalten, wer vertretungsbefugt ist.
9.2 Sofern mehrere Co-Tonstudios Vertragspartner:innen sind, gilt Punkt 9.1 entsprechend.
9.3 Erfüllungsort ist der Sitz des Tonstudios.
9.4 Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
9.5 Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
9.6 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das am Sitz des Tonstudios zuständige Gericht. Es gilt österreichisches Recht.